Umsetzung in Österreich

Österreich hat das Protokoll von Nagoya am 20. Juli 2018 als 108. Vertragsstaat ratifiziert. Seit 18. Oktober 2018 ist Österreich Vertragspartei des Protokolls von Nagoya, die Rechtsvorschrift dazu wurde am 2. November 2018 mit BGBl. III Nr. 135/2018 veröffentlicht.

Foto Krumpensee in den Eisenerzer Alpen

Mit 22. Mai 2019 trat das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2019 in Kraft. Dieses regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya (BGBl. III Nr. 135/2018; Nagoya Protokoll) sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Zuständige Behörde gemäß BGBl. I Nr. 36/2019 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Zugang zu genetischen Ressourcen in Österreich

Österreich hat keine Rechtsvorschriften erlassen, die den Zugang zu genetischen Ressourcen oder Fragen des Vorteilsausgleichs im Rahmen seiner nationalen Zuständigkeit regeln. Die im Protokoll von Nagoya für den Zugang zu genetischen Ressourcen vorgesehene vorherige Zustimmung (Art. 6, prior informed consent) wie auch der unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen (Art. 5, mutally agreed terms) vorzunehmende Ausgleich der Vorteile, sind daher in Österreich NICHT anwendbar.

Der Zugang zu in Österreich gesammelten genetischen Ressourcen ist daher frei, unterliegt jedoch den bestehenden Anforderungen des österreichischen öffentlichen und privaten Rechts. Bitte beachten Sie dazu die Information der Zuständigen Behörde im Downloadbereich.

Foto Segelfalter auf Lavendel

Nutzung genetischer Ressourcen in Österreich

„Nutzung“ im Sinne der Nagoya Verordnung bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie.

Die Checkliste erläutert, wie Nutzer von genetischen Ressourcen in Österreich die Vorgaben der EU-Verordnung, der Durchführungsverordnung (EU) bzw. des nationalen Durchführungsgesetzes einhalten können und damit ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht erfüllen.

Zusätzlich bietet der Leitfaden C (2020) 8759 zu dem Anwendungsbereich und den Kernverpflichtungen der VO (EU) 511/2014 ausführliche Informationen und viele Fallbeispiele (2021/C13/01).

Checkliste

Guidance document on the scope of application and core obligations of Regulation (EU) No 511/2014 of the European Parliament.

Einreichung der Sorgfaltserklärung

Die Sorgfaltserklärung ist wichtig, um nachzuweisen, dass der Anwender seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Es gibt zwei Zeitpunkte, zu denen eine Sorgfaltspflicht-Erklärung eingereicht werden muss:

  • In der Phase der Forschungsförderung, wenn die Forschung die Nutzung von genetischen Ressourcen oder traditionellem Wissen beinhaltet (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866, Art. 5).
  • In der Phase der endgültigen Entwicklung eines Produkts, das durch die Nutzung genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen entwickelt wurde (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866, Art. 6).

Auch in Österreich wird zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen das Internetportal DECLARE verwendet. Es gibt keine Verpflichtung für Nutzer genetischer Ressourcen, DECLARE zu nutzen, es wird jedoch empfohlen, Sorgfaltserklärungen über das Web Tool einzureichen.

Im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 findet sich auch ein Muster der Sorgfaltserklärung, die unter Verwendung des Web Tools DECLARE an die zuständige Behörde zu übermitteln ist.

Links

Login DECLARE

Questions and Answers to IT-System DECLARE

User’s manual for ENV DECLARE-Nagoya IT system

Downloads

BGBl. I Nr. 36/2019

BGBl. III Nr. 135/2018

Information der Zuständigen Behörde über den Zugang zu genetischen Ressourcen in Österreich 

Guidance document on the scope of application and core obligations of Regulation (EU) No 511/2014 of the European Parliament.