Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 über „Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union" gilt seit 12. Oktober 2014 unmittelbar für alle Personen in der EU.
Daraus ergibt sich für Nutzer:innen genetischer Ressourcen (oder traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht), unter anderem die Verpflichtung zu prüfen, ob der Zugang zu den genetischen Ressourcen im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfolgt („Sorgfaltspflicht“).
Nutzer:innen i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind natürliche oder juristische Personen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen durchführen. Wobei unter genetischen Ressourcen bzw. genetischem Material jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs verstanden wird, das funktionale Erbeinheiten enthält.