Checkliste
Die Checkliste erläutert, wie Nutzerinnen und Nutzer von genetischen Ressourcen in Österreich rechtlichen Vorgaben einhalten können und damit ihre gesetzliche Sorgfaltspflicht erfüllen.
Schritt 1 – Ist die ABS Gesetzgebung anwendbar?
Sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (im Folgenden: EUVO) bzw. des österreichischen Durchführungsgesetzes BGBl I Nr. 36/2019 vollständig erfüllt? Voraussetzungen:
- Die genetische Ressource wird in Österreich genutzt
- Der Zugang zu den genetischen Ressourcen erfolgte nach dem 12.10.2014 in einem Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls.
- In diesem Vertragsstaat müssen Vorgaben gelten, welche den Zugang zu genetischen Ressourcen regeln (ABS-Regelungen bzw. sonstige Regelungen)und sich auch auf die konkrete genetische Ressource beziehen.
Schritt 2 - Besteht bereits ein bewährtes Verfahren?
Besteht die Möglichkeit, ein bewährtes Verfahren anzuwenden? Derartige Verfahren werden entsprechend Artikel 8 der EUVO von der Europäischen Kommission genehmigt und in einem Register erfasst. Diese Verfahren können NutzerInnen bei der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützen. Sollte ein passendes Verfahren verfügbar sein, wird die Nutzung desselben empfohlen.
Bisher wurde nur ein Verfahren genehmigt. Das Register ist über die Website der Europäischen Kommission abrufbar.
Schritt 3 - Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben beim Sammeln oder beim Bezug über Dritte
Klären Sie vor Sammlung, Erwerb oder Nutzung ab, welche gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen (spezifische ABS Regelungen bzw. andere gesetzliche Einschränkungen des Zugangs) im jeweiligen Ursprungsland bestehen. Informationen dazu finden sich beispielsweise auf der Website des ABSCH - Access and Benefit-Sharing Clearing-House . Das ABS Clearinghouse kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, es empfiehlt sich eine weitergehende Recherche der Situation im jeweiligen Vertragsstaat. Für Österreich wurde eine Übersicht über Zugangsbeschränkungen auf Grund bestehender Rechtsvorschriften veröffentlicht.
Eigenständiges Sammeln in Österreich
Beim Sammeln genetischer Ressourcen in Österreich sind nur die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen (zum Beispiel Naturschutzgesetze) und privaten Rechts (zum Beispiel Eigentumsrechte) einzuhalten.
Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen zur Dokumentation der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu beantragen: Bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten stellt die zuständige Behörde die entsprechenden Genehmigungen aus, hinzukommen können noch notwendige privatrechtliche Vereinbarungen (beispielsweise im Falle einer Sammlung auf Privatgrund eine Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer). Zu beachten ist, dass gegebenenfalls verschiedene Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden notwendig sein können.
Die notwendige ABS konforme Dokumentation wird in Art. 4 Abs. 3 der EUVO genannt.
Zugang über Dritte (Sammlungen, Händler)
Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Dokumentation entsprechend Art. 4 Abs. 3 der EUVO eingeholt wird.
Wird die genetische Ressource über eine nach Art. 5 EUVO registrierte Sammlung bezogen, kann davon ausgegangen werden, dass die Vorgaben zur Sorgfaltspflicht eingehalten wurden. Das Register von Sammlungen ist über die Website der Europäischen Kommission abrufbar.
Schritt 4 – Dokumentieren Sie ihr Vorgehen
Zum Nachweis, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, dokumentieren Sie ihr Vorgehen und bewahren Sie die relevanten (vgl. Art. 4 Abs. 3 der EUVO) Dokumente gut auf. Die EUVO (Art. 4 Abs. 6) verlangt eine Aufbewahrung der relevanten Informationen nach dem Ende des Nutzungszeitraums für zwanzig Jahre. Dies ist Teil der Sorgfaltspflicht von NutzerInnen.
Auch zusätzliche Informationen wie zum Beispiel Schriftverkehr sollte dokumentiert und aufbewahrt werden. Zudem ist die Weitergabe der genetischen Ressource an Dritte zu dokumentieren.
Schritt 5 – Bezug von Forschungsgeldern
Bei Bezug von Forschungsmitteln ist eine Sorgfaltserklärung im Sinne des Art. 7.1 der EUVO bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates abzugeben. Dies soll über das Online System DECLARE der Europäischen Kommission erfolgen.
Diese Sorgfaltserklärung muss gemäß Art. 5.2 der EU-DurchführungsVO 2015/1866 spätestens bei Ende des Projektes (Abschluss) vorliegen. Eine Mustererklärung findet sich im Anhang II der EU-DurchführungsVO.
Schritt 6 – Entwicklung eines Produktes
Bei der Entwicklung eines Produktes ist in der letzten Phase der Entwicklung eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 7.2 der EUVO abzugeben. Dies soll über das Online System DECLARE der Europäischen Kommission erfolgen.
Die EU-DurchführungsVO 2015/1866 listet in ihrem Art. 6.2 Vorgänge (zum Beispiel Antragstellung auf Marktzulassung, erstmaliges Inverkehrbringen) auf, vor deren Durchführung die Sorgfaltserklärung vorliegen muss. Eine Musterklärung findet sich im Anhang III der EU-DurchführungsVO.
Schritt 7 – Änderung der Nutzung
Findet im Laufe der Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten eine Nutzungsänderung statt (zum Beispiel Übergang von zunächst rein wissenschaftlicher zu kommerzieller Forschung), so müssen die gegebenenfalls notwendigen ABS Genehmigungen und Verträge neu verhandelt oder angepasst werden.
Schritt 8 – Vorgehen im Fall von Unklarheiten
Sollte Unklarheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung genetischer Ressourcen bestehen, sind die erforderlichen ABS-Dokumente in Nachhinein einzuholen oder die Nutzung ist einzustellen.